Die neue Grundsteuer wird, gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Frühjahr 2018, zwar erst im Jahr 2025 erhoben, Haus-, Grund-, und Wohnungsbesitzer müssen aber bereits von Juli bis spätestens 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben. Möglich ist dies über die Online-Plattform ELSTER, die dort ab 1.7.22 ein Formular bereithält. Wer noch nicht bei ELSTER, z.B. für die Einkommensteuererklärung, registriert ist, sollte sich jetzt schon darum kümmern. Wird trotz Erinnerung des Finanzamtes keine Erklärung abgegeben, wird die Besteuerung vom Finanzamt geschätzt und es drohen Bußgelder.

Welche Daten müssen übermittelt werden?

Für die Feststellungserklärung werden Daten zur Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes benötigt. Auch der Bodenrichtwert ist für die Berechnung nötig, den man z.B. über das Landesportal BORIS-BW abrufen oder über den Gutachterausschuss der entsprechenden Kommune anfragen kann.

Was geschieht dann?

Die Eigentümer erhalten dann einen Bescheid über die Bemessungsgrundlage für die ab 2025 neu zu zahlende Grundsteuer mit Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag. Gegen diese Bewertung kann allerdings nur 1 Monat Einspruch erhoben werden, daher sollte sie gleich überprüft werden. Dazu wird  der Hebesatz multipliziert, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Die zu zahlende Grundsteuer, die sich daraus ergibt, wird als Grundsteuerbescheid an die Eigentümer versendet.

Je nach Steuermodell, das die einzelnen Länder ab 2025 anwenden werden, kann es für Besitzer von Eigenheimen teurer werden, da ihre Grundstücke deutlich höher bewertet werden als vor der Reform. Auch für Eigentümer bzw. für Mieter von Wohnungen in Großstädten kann es zu Erhöhungen kommen, sollten die einzelnen Kommunen nicht bereit sein, auf Mehreinnahmen zu verzichten.

Quellen: Haus & Grund, bundesfinanzministerium.de