Renovierungsberatung – Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel

Nicht erst seit dem Russland-Ukraine-Konflikt stellt sich für viele Eigenheimbesitzer die Frage nach einem Heizungsaustausch. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird weiter verschärft. Welche Regelungen gelten und welches Heizungssystem für Sie in Frage kommt erfahren Sie hier.

Vorab: Dieser Artikel richtet sich in erster Linie an Eigenheimbesitzer die Ihre Immobilie nach dem 01.02.2002 erworben haben.

Das GEG soll die Wärmewende in Deutschland unterstützen.

Im Jahr 2022 beruhten in Deutschland mehr als 75% der Heizungssysteme auf der Verbrennung von fossilen Brennstoffe wie Erdgas, Flüssiggas oder Öl.  Um die für 2045 gesteckten Klimaziele der Bundesregierung zu erfüllen, sollen Bestandsimmobilien nach und nach auch auf regenerative Heizsysteme umgestellt werden. Ein Konzeptpapier der Bundesregierung sieht ab 2024 bei erneuerten Heizsystemen die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien vor. Ab 2026 dürfen rein fossile Heizsysteme nur noch in wenigen Ausnahmefällen verbaut werden.

Wer ist durch das GEG überhaupt vom Heizungstausch betroffen.

Das wichtigste zuerst: Ein Heizungstausch ist bei weitem nicht für jeden Eigenheimbesitzer erforderlich. In der nebenstehenden Grafik können Sie kinderleicht erfahren, ob für Sie ein Heizungstausch vorgeschrieben ist. Denn zum heutigen Zeitpunkt sind ausschließlich Eigentümer zum Austausch der Heizanlage innerhalb von 2 Jahren verpflichtet, wenn der Erwerb der Immobilie nach dem 01.02.2002 erfolgte. Sind Sie bereits vor diesem Datum Eigentümer der Immobile gewesen, tangiert Sie diese Renovierungsmaßnahme nicht, selbst wenn Sie noch einen älteren Konstanttemperaturkessel besitzen, da hier ein Bestandsschutz gilt.

Finden Sie kein explizites Baujahr des Heizkessels, hilft Ihnen oftmals auch die Seriennummer weiter. Oftmals enthält diese schon das konkrete Baujahr oder Sie können den Hersteller mit der Seriennummer kontaktieren.

Die Austauschpflicht nur für “Neu-Eigentümer” ab 01.02.2002.

Die Pflicht zum Heizungstausch obliegt gem. §72 GEG nur denjenigen, die ein Einfamilien- oder Zweifamilienhaus nach dem 01.02.2002 erworben haben und in deren Immobilie noch ein Konstanttemperaturkessel für wohlige Wärme sorgt. Neben einer Betriebsdauer von 30 Jahren und der Einfüllung eines flüssigen oder gasförmigen Brennstoffs (sprich Heizöl, Flüssiggas oder Erdgas) wird im GEG auch eine Nennleistung von 4 bis 400 Kilowatt als Kriterium für den erforderlichen Austausch angegeben.

Keine Anwendung findet diese Regelung bei Niedertemperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln.

So identifizieren Sie Ihren Heizkessel.

Das alter Ihres Heizkessels verrät Ihnen das Typenschild, welches sich auf dem Kessel befinden sollte. Ist dieses nicht mehr lesbar, so fragen Sie am besten Ihren Heizungsinstallateur oder den Schornsteinfeger.

Sie sind vom Heizungstausch gem. GEG betroffen?

Erfahren Sie hier, welche Heizungssysteme für Sie in Frage kommen und wie hoch die jeweilige Förderung durch die BAFA ausfällt.

T: 07309 4100023
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